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   BSG, 22.11.1966 - 8 RV 589/64   

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BSG, 22.11.1966 - 8 RV 589/64 (https://dejure.org/1966,3682)
BSG, Entscheidung vom 22.11.1966 - 8 RV 589/64 (https://dejure.org/1966,3682)
BSG, Entscheidung vom 22. November 1966 - 8 RV 589/64 (https://dejure.org/1966,3682)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Waisengrundrente - Lediger Inspektorenanwärter - Volljähriger Waise

Papierfundstellen

  • BSGE 25, 276
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 12.07.1966 - 10 RV 879/64
    Auszug aus BSG, 22.11.1966 - 8 RV 589/64
    zu; diesen eindeutigen und nicht 2wâ- ogugs%htxntddkut trotzdem im Wege einer - wie auch immer vorgenommenen und in jedem Falle unzulässigen - Auslegung einzuengen9 kann deshalb auch nicht Aufgabe des Richters sein (vglc hierzu die übereinstimmende Auffassung des 4" Senats des BSG zu der mit @ 45 Abs" 5 Satz 1 Buchsto a BVG insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des 5 1267 EVO, BSG 99 196, 198, 199)3" Dem Kläger" der sich während des in Frage stehenden Zeitraumes als Inspektorenanwärter in der Berufsausbildung befunden hat (vgl° auch Wilke aaO @ 33 b Erl° V), steht deshalb für die Zeit vom 10 April 1962 bis 28° Februar 1965 die Waisengrundrente zu" Dieser Auffassung des erkennenden Senats steht die Entscheidung des 40 Senats des BSG vom 60 April 1965 - 4 HJ 479/61 - (BSG im SozR EVO 5 1267 Nr" 15) nicht entgegen, in der der 40 Senat an seiner Auffassung in BSG 99 1969 198, 199 ausdrücklich festgehalten und - in einem anders gelagerten Fall - entschieden hat, daß ein Polizeibeamter auf Probe9 der vor seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bei voller Weiterzahlung der Beamtenbezüge an einem Lehrgang in einer Polizeischule teilzunehmen hat" sich während dieser Zeit nicht in Berufsausbildung i"S" des 5 1267 RVO befindet" Ebenso handelt es sich bei dem vom 100 Senat des BSG am 12" Juli 1966 - 10 RV 879/64 - entschiedenen Fall um einen anders gelagerten Sachverhalt° Die Revision des Beklagten, der die Richtigkeit seiner Auffassung im wesentlichen auf die.zu @ 45 BVG i"V"mc @ 33 b BVG ergangenen, die Gerichte im übrigen nicht bindenden VV stützen zu können glaubgt9 konnte somit keinen Erfolg haben; sie mußte wie geschehen als unbegründet zurückgewiesen werdeno '.
  • LSG Hessen, 19.02.1974 - L 2 An 808/72
    "Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen zukünftig gegen Entgelt auszuübenden Lebensberuf, welche die Arbeitskraft des Auszubildenden ausschließlich oder überwiegend in Anspruch nimmt." (vgl. Wilke, Handkommentar zum Bundesversorgungsgesetz (BVG) § 33 b, Erl.V; BSG 25, 276, 277).

    Die Höhe des bezogenen Unterhaltszuschusses ist im Hinblick darauf, dass § 39 Abs. 3 Satz 2 AVG keinerlei Einschränkungen bezüglich eines etwaigen Einkommens der in der Berufsausbildung Befindlichen enthält, genau so unbeachtlich wie die Form, in der er gewährt wird (so BSG 25, 276, 278).

    Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage und wegen der Divergenz der Entscheidungen BSG 25, 276 ff. und BSG 25, 289 ff. wird die Revision zugelassen.

  • BSG, 05.05.1970 - 7 RAr 13/69

    Gerichtsreferendar - Arbeitslosenhilfe - Bemessungsgrundlage - Unterhaltszuschuß

    Der Kläger hat - die vom LSG zugelassene - Revision einge- legt° Er rügt die unriehtige Anwendung des @ 148 Abs° 1 Nr° 2 AVAVG und führt dazu aus: Die Tätigkeit des Referendars dürfe nicht nach @ 5 Abso 1 Nro 1 und 2 der 50 DVD zum AVAVG einer entlohnten Beschäftigung im Sinne des 5 145 Abs" 1 Nr° 4 Buchst° b AVAVG gleichgestellt werden" Nach 5 5 Abs" 1 Nr° 1 der 50 DVG zum AVAVG sei lediglich eine nicht entlohnte Tätigkeit nach Abschluß des Hochsehulstudiums einer entlohnten Beschäftigung gleichzustellen° Außerdem fehle das in 5 148 Abs. 1 Nr° 2 AVAVG voraus-' gesetzte Arbeitsentgelt, Das LSG habe zu Unrecht den Unterhaltszuschuß als Arbeitsentgelt gewertet° Dies verbiete sich schon wegen der Bezeichnung "Unterhaltszuschuß", aber vor allem deshalb, weil der Unterhaltszuschuß nicht für geleistete Arbeit gewährt werden sei° Das LSG habe übersehen, daß der Unterhaltszusehuß nicht in das System désAMAVG und des Sozial; versicherungsrechts passe, so daß der Hinweis auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Entgeltbegriffs nicht weiterführe° Das LSG könne sich auch nicht auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 1° Juli 1954 (BFH 60, 56) berufen° Diesé.Entscheidung beruhe ausschließlich auf steuerrechtlichen Erwägungena Dies habe der Bundesfinanzhof durch den Hinweis zum Ausdruck gebracht, daß eine unter Umständen andere Auslegung des Begriffs "Entgelt" im Rahmen des BundeSVersorgungsgesetzes oder der Sozialversieherung auf die steuerlichen Gesichtspunkt dieser Entscheidung keinen Einfluß hätten° Hervorzuheben sei deshalb in diesem Zusammenhang, daß das Bundessozialgericht (BSG) den Untrhaltszuschuß nicht als Entgelt ansehe (BSG 25, 276, 278)° Die Arbeitslosenhilfe müsse deshalb 6 -.

    ten als Gegenleistung gewährt wird (vgl° BSG 15, 25, 25; Wannagat, Lehrbuch des Sozialversicherungsrechts, SO 225, 287; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S, 510 e)" Die Entgeltlichkeit eines Beschäftigungsverhältnisscs richtet sich damit aber auch, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, für den Unterhaltszuschuß der Referendar ebenso wie für sonstige Leistungen seit dem Inkrafttreten des Gemeinsamen' Erlasses des Reichsfinanzministers und des Reichsarbeitsministers vom lo° September 1944 regelmäßig danach, ob der jeweilige Bezug lohnsteuerpflichtig ist (BSG 15, 65)° Da die Unterhaltszuschüsse an Referendaro@er Lohnsteuerpflicht unterliegen, sind sie auch aus diesem - weiteren - Grunde als "Entgelt" im Sinne des 5 160 RVO (BSG 15, 69; 17, 206, 208) und damit als Arbeitsentgelt im Sinne der Bemessungsvorschriften des AVAVG anzuseheno Diese vom Senat vertretene Auffassung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des 8° Senats des BSG vom 22° November 1966 (BSG 25, 276, 278)° Einmal betrifft diese Entscheidung nicht den Entgeltbegriff im Sozialversicherungsrecht; zum anderen bringt sie nur zum Ausdruck, daß der Unterhaltszuschuß kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung konkreterlliensteist°.

  • BSG, 06.02.1975 - 1 RA 63/74

    Kinderzuschuß - Beamter auf Widerruf - Vorbereitungsdienst - Unterhaltszuschuß -

    den Bestimmungen der neuen Dienstordnung der AOK als Unterhaltszuschuß weiter gewährt worden, ohne daß sie üban den lichen Steigerungen und allgemeinen Vergütungserhöhungen teilgenommen habe° Daraus erhelle, daß ein echter Unterhalts- ZUSchuß, nicht aber ein Arbeitsentgelt gewährt worden sei° Die Höhe des bezogenen Unterhaltszuschusses sei im Hinblick darauf, daß 9 39 Abs° 3 Satz 2 AVG keinerlei Einschränkungen bezüglich eines etwaigen Einkommens der in der Berufsausbildung Befindlichen enthalte, genauso unbeachtlich wie die Form, in der sie gewährt werde (Hinweis auf BSG 25, 276, 278)° Entgegen der Behauptung der Beklagten habe der Unterhaltszuschuß auch nicht dem Einkommen im angestrebten Beruf Unter-".

    Das BSG hat im Urteil vom 22° November 1966 (BSG 25, 276, 278) zu einem mit dem vorliegenden Fall im wesentlichen gleichen Sachverhalt entschieden, daß einem Inspektoren- Anwärter die Waisengrundrente nach % 45 Abs° 1 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) über den Zeitpunkt der Vollendung des 18° Lebensjahres auch dann zustehe, wenn ihm für die Zeit der Berufsausbildung der nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gewährte Unterhaltszuschuß in Höhe der zuletzt bezogenen Angestelltenvergütung gezahlt wird° Der Einwand der Beklagten, dieser für den Bereich des Versorgungsrechts Ausspruch sei von der "jüngeren" ergangene.

  • BSG, 16.05.1968 - 8 RV 61/66
    Urteil vom 220 Juni 4967 m 8 RV 589/64 -5 Urteil des 9° Senats vom 280 April 4965? BSG 24947 und Urteil des 40" Senats vom 420 August 4966? SozR Nr() 49 zu 547 VeerG)o In diesen Urteilen sind die rechtlichen Erwägungen? auf die sich die Auffassung9 @ 47 Abs° 4 VeerG bilde keine selbständige Grundlage für einen AnsPruch auf Rücken--° stattung (bewilligter? aber) zu Unrecht empfangener Versorgungsbezüge? stützt9 eingehend dargelegt° Auch der 90 Senat ist (in seinem Urteil vom 450 60 4966 - 9 RV 64@/65 -} von dieser Auffassung nicht abgewichen° Er hat zwar die Ansicht erkennen lassen? 5 47 Abs° 4 VeerG sei insoweit eine selbständige Anspruchsgrundlage" als eine "materielle Bindungswirkung" nicht gegeben sei, wie zoB" bei Leistungen? die die Versorgungsbehörde vor rechtskräftiger Entscheidung auf Grund eines Urteils? das später aufgehoben wurde? auf Grund eines bloßen Ausführungsbescheides nach 5 454 Abs° 2 SGG Zahlen mußte (vgl" hierzu auch Urteil des 40" Senats vom 45080496?9 SozR Nr" 2 zu % ?47 der Zivilprozeßordnung -ZPO-)oJedenfalls aber? soweit es sich "um zu Unrecht empfangene Leistungen" handelt? die auf Grund eines bindend gewordenen Bewilligungsbescheides gewährt worden sindv vorliegenden Falle zutrifft - was im -".

    dem 40 April 4955 zu Unrecht empfangen worden sind? anzuwenden° Auch wenn der Rückerstattungsanspruch insoweit nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zu beurteilen wäre" stände er dem Beklagten nicht zu? weil nach ihnen die Rückforderung im Hinblick auf den Vertrauensschutz weitgehend eingeschränkt ist (vgl" hierzu BSG in SozR Nr° 45 und 49 zu 5 47 VeerG und Urteil vom 220 Juni 4967 8 RV 589/64 )o Auch insoweit hat das LSG aus seinen tatsächlichen Feststellungen zutreffende rechtliche Schlußfolgerungen gezogen°.

  • BSG, 19.12.1974 - 7 RKg 6/73

    Kindergeldanspruch während der Berufsausbildung des Kindes

    Ein Anspruch auf Waisenrente ist dagegen bejaht worden bei Inspektorenanwärtern, die während des Vorbereitungsdienstes lediglich Unterhaltszuschuß erhielten, und zwar unabhängig von der Höhe dieses Zuschusses (BSG 9, 196, 198/9), auch wenn dieser in Höhe der zuletzt bezogenen Angestelltenvergütung, jedoch ohne allgemeine tarifliche Erhöhungen gezahlt wurde (BSG 25, 276, 277), bei Studienreferendaren (SozR Nr. 52 zu § 1267 RVO) und bei einem Lernpfleger während der Ausbildung zum Krankenpfleger, in der er ein "Ausbildungsgeld" in Höhe des Tarifgehalts eines Krankenhelfers erhielt (Urteil des 5. Senats vom 30. Oktober 1974 - 5 RJ 77/73).
  • BSG, 27.02.1970 - 2 RU 164/68

    Untersuchungsmaßnahmen - Sachverhaltsaufklärung - Polizeiliche Unfalluntersuchung

    am 12° Juni 1965 im Tankstellenunternehmen ihres Ehemannes zugestoßenen Unfalls erlitt, auf Grund des @ 555 EVO unter Versicherungsschutz stand° Diese Vorschrift ist gemäß Art° 4 5 2 Abs° 1 und S 16 des Unfallversicherungs- Neuregelungsgesctzes (UVNG) auf den vorliegenden Streitfall anwendbar (vgl° BSG 25, 159, 142)° Der Unfall vom 120 Juni 1965 hat sich als Arbeitsunfall LS° des 5 548 EVO erwiesen° Die Entscheidung über den Klaganspruch hängt somit allein davon ab, ob auch eine wegen eines Arbeitsunfalls zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnete polizeiliche Unfalluntersuchung LS° des 5 1559 EVO eine Untersuchung i"S° des @ 555 EVO ist, Das LSG hat dies nach Auffassung des erkennenden Senats zu Recht bejaht° Zu einer in diesem Sinne ausdehnenden Auslegung des 5 555 EVO zwingt allerdings, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist, der Wortlaut des 5 555 EVO nicht, Die Textfassung allein gewährt keinen eindeutigen Aufschluß über die Reichweite der für die Beurteilungéks vorliegenden Falles in Betracht kommenden Regelung° Das LSG hat daher zu Recht den fraglichen Anwendungsbereich des 5 555 EVO im Wege der Auslegung ermittelt und hierbei die in Rechtsprechung und Rechtslehre für die Gesetzesauslegung entwickelten Grundsätze (vgl° Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1° bis 70 Auflc, Bd° I S° 190 p I/III mit Nachweisen, vor allem BSG 25, 276 und BVerfGE 11, 126, 150) berücksichtigt° Es ist hierbei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß nach dem in dieser Vorschrift objektivierten gesetzgeberischen Willen, so wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang, in den er hineinge- 6.
  • BSG, 19.12.1967 - 8 RV 509/65
    Denn wie der erkennende Senat - in Anschließung an das Urteil des 10° Senats des BSG vom 12° August 1966 (SOZR VeerG 5 47 Nr° 19) - bereits entschieden hat (Urteil vom 22° Juni 1967 - 8 RV 589/64), bildet der Absatz 1 des 5 47 VeerG, der einleitend von der Rückerstattungspflieht zu Unrecht empfangener Leistungen spricht, keine selbständige Grundlage für einen Rückerstattungsanspruch der Versorgungsverwaltung; vielmehr kann diese zu Unrecht gezahlte Leistungen nur unter den in den lbs° 2 und 3 des 9 47 VeerG näher bezeichneten besonderen9 im Falle der Klägerin nicht gegebenen Voraussetzungen vom Empfänger zurückfordern°.
  • BSG, 19.07.1972 - 10 RV 405/71

    Berufsausbildung - Ordensschwester - Postulat - Noviziat

    oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist" längstens bis zur Vollendung des 270 Lebensjahres° Da die Klägerin in der gesamten streitigen Zeit das 250 Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und die sonstigen, durch das 50 NOG neu in den Gesetzeswortlaut aufgenommenen Voraussetzungen bereits im zeitlichen Geltungsbereich des 2° NOG zu beachten waren (vgl" BSG 25, 276; SozR BVG Nr" 44 zu 5 45; Urteil vom 420 Juli 4966 - 40 BV 879/64 -)" besteht bei der Beurteilung der beiden Zeiträume rechtlich kein Unterschied°.
  • BSG, 27.08.1969 - 2 RU 164/66
    die Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind° Jedenfalls bietet der Wortlaut des 5 587 RVG allein keine ausreichende Grundlage für eine sinnvolle Auslegung der Vorschrift; vielmehr muß ihr Anwendungsbereich unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Rechtslehre für die Gesetzesauslegung entwickelten Grundsätze ermittelt werden (vgl° Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10-6° Auflo, Band I SO 190 p, I/III mit Nachwei$en, vor allem BSG 25, 276 und BVerfGE 11, 126, 130)° Hiernach ist der in 5 587 RVO zum Ausdruck kommende objektivierte Wille Gesetzgebers des.
  • BSG, 27.08.1968 - 2 RU 171/65
    Dies ist das Ergebnis der Auslegung des @ 587 EVO, welche dieser Vorschrift in dem angeführten Urteil gegeben worden ist und die auch für den vorliegenden Streitfall zutrifft" Der Wortlaut des 5 587 EVO, der allenfalls auslegungsneutral ist, bietet keinen erschöpfenden Aufschluß für die Reichweite der gesetzlichen Regelung° Ihm ist weder sprachlich noch begrifflich zu entnehmen, daß es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, den Anspruch auf die Vollrente auch Verletzten zugute kommen zu lassen, die infolge Arbeitsunfalls für die Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind° Jedenfalls bietet der Wortlaut des @ 587 EVO allein keine ausreichende Grundlage für eine sinnvolle Auslegung Cdnnga Vor« schrift; vielmehr muß ihr Anwendungsbereich unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Rechtslehre für die Gesetzesauslegung entwickelten Grundsätze ermittelt werden (vgl° Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 4"-6° Aufl°, Band I 80 490 p I/III mit Nachweisungen, vor allem BSG 25, 276 und BVerfGE 44, 426, 450).
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